Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen der UCC universal cool & heat components GmbH

1. Allgemeines

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrativen Bestandteil unserer Geschäftabschlüsse und gelten auch bei Abweichungen gegenüber den Einkaufsbedingungen des Käufers als genehmigt, soferne nicht postwendend nach Eingang unserer Auftragsbestätigung eine Berufung auf gegenteilige Vereinbarungen erfolgt. Jede Änderung bedarf ausnahmslos unserer schriftlichen Zustimmung, andere Vereinbarungen sind ungültig. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auch für Ersatz- und Nachlieferungen anzuwenden, und in ihrem Rahmen gelten unsere Aufträge auch den Rechtsnachfolgern des Käufers etwa bei Wechsel der Geschäftsführung, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsform vollinhaltlich überbunden.
Im Falle ungünstiger Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Bestellers, in Fällen höherer Gewalt und schwerwiegender Preis-, Kurs-, Kosten-, Zoll- und Abgaben-Änderungen behalten wir uns unter Ausschluss jeden Schadenersatzes und jeder Haftung vor, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon bestätigt sein sollte.
Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten und Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.
Wir übernehmen keine Haftung für EDV Auslegungsprogramme oder Preislisten der Hersteller. Wir übernehmen keine Haftung für Auslegungen oder die Auslegung von kältetechnischen Komponenten oder Kompressoren, Wärmetauscher etc., die von der Fa. UCC universal cool & heat components GmbH vorgenommen wurden. Die Auslegungen sind unverbindlich und müssen vom Auftraggeber überprüft werden.
Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Des Weiteren behalten wir uns sämtliche Urheberrechte vor.
Bloße Schreib- und Rechenfehler in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen wir jederzeit berichtigen. Zur Anerkennung eines Stornos und zur Zurücknahme verkaufter Ware sind wir nicht verpflichtet. Sollten entgegen dem grundsätzlichen Ausschluss einer Verpflichtung zum Storno oder zur Rücknahme von Waren eine derartige Vertragsänderung genehmigt werden, ist hierfür eine Stornogebühr von 25% zuzüglich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Fracht und Krankosten zu bezahlen. Sollte das Storno zwischen 10% bis 20% der bestätigten Lieferzeit betragen kommen 30% als Stornokosten zur Verrechnung. Zwischen 20% und 40% kommen 50% Stornokosten und ab 50% kommen 100% Stornokosten zur Verrechnung.
Etwa erforderliche Genehmigungen Dritter – Baueinreichungen und Abnahme an Behörden, Planer oder der Konsens von Behörden für die Ausführung oder die Aufstellung und den Betrieb von Anlagen fallen in den Verantwortungsbereich des Käufers. Die Firma UCC ist ermächtigt, mit der Durchführung der Lieferungen und Leistungen teilweise oder zur Gänze Dritte zu beauftragen.
In den Angeboten und Auftragsbestätigungen sind die Kosten für Stemm- und Verputzarbeiten, Grab- und Verschüttarbeiten, Schuttabfuhr, Fracht und Transporte, Strom- und Wasserverbrauch anlässlich der Montage, sowie Körperschall und luftschall- technische Maßnahmen, weiters allfällige Anschluss- und Überprüfungsgebühren sowie sonstige nicht ausdrücklich angeführte Leistungen nicht enthalten.
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag oder der Aufhebung des Vertrages oder aus Anlass der Lieferung entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz der Lieferfirma bzw. das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Lieferfirma. Das gilt auch dann, wenn die Übernahme vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort als dem Sitz der Lieferfirma erfolgt.

2. Preise

Die Preise gelten in €(Euro), soferne nichts anderes vereinbart, ab Lieferwerk (EXW Lieferwerk Hersteller Incoterms 2010) unaufgeladen, einschließlich aller Einfuhrspesen und –abgaben, Zoll und Zollspesen, unverpackt, jedoch ausschließlich aller Aufwendungen, sowie Kosten der Projektierung, Beratung und Inbetriebsetzung. Sie verstehen sich ohne die zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung zu verrechnende Umsatzsteuer, Erhöhung der Preise durch die Erzeuger- oder Lieferfirma, Änderungen der Einfuhrspesen, der Fracht- und Zollsätze, der Abgaben sowie der Wechselkurse berechtigen den Verkäufer zu einer verbindlichen Preisänderung. Im Falle ihrer Ablehnung ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag befugt.

Die Einhaltung von Festpreisen hat zur Voraussetzung, dass die vom Käufer (Besteller) übernommenen Verpflichtungen termingerecht erfüllt werden und dass Lieferung, Montage und Inbetriebnahme ohne Verzögerung und Unterbrechung, die nicht durch uns zu vertreten ist, abgewickelt werden kann.

3. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferbereitschaft, Rest bei vertragsmäßiger Andienung und Rechnungslegung. Der Umsatzsteuerbetrag ist jedenfalls auch bei darüber hinausgehendem Zahlungsziel spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum abzustatten. Rechnungsbeträge für Nachlieferungen über den Rahmen des Hauptauftrags hinaus sind unmittelbar bei Waren- bzw. Rechnungserhalt zu bezahlen.

Kommt der Besteller trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, hat dieser Verzugszinsen im Ausmaß von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1333 Abs. 2 ABGB, sowie die notwendigen und zweckdienlichen Mahn- u. Inkassoaufwendungen § 1333 Abs. 3 ABGB, sowie die Rechtanwaltsgebühren in der gültigen Fassung zu bezahlen.

Mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an unsere zum Inkasso bevollmächtigten Organe (Legitimation), an unsere Kassa oder an unsere Bankverbindung bezahlt werden.

Die Nichtzahlung einer Fälligkeit zieht Terminverlust nach sich. Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers (Käufers) zu mindern geeignet sind, haben den Wegfall aller Nachlässe und Krediteinräumung zur Folge. Der Verkäufer kann in diesem Falle alle Forderungen sofort fällig stellen, offen stehende Lieferungen von Vorauszahlung abhängig machen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner kann dem Besteller (Käufer) die Weiterveräußerung der Stelle untersagt und ihm auferlegt werden, die Ware in die Verfügungsgewalt des Verkäufers zurückzuführen.

Übergebene Akzepte können vom Verkäufer beliebig domiziliert und verwertet werden. Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Wechselschuldners. Das Eintreten eines Umstandes, wie Nichtannahme eines Wechsel zum Eskont, Wechselprotest usf., welcher die Kreditwürdigkeit des Bestellers (Käufers) zu mindern geeignet ist, hat in Analogie zum vorangehenden Absatz alle dort verzeichneten Maßnahmen zur Folge, insbesondere den Wegfall des Wechselkredits.

Zahlungen werden zuerst auf noch offene Saldi angerechnet. Teilzahlungen werden zunächst auf Service, Montage, Zinsen, Spesen und sonstige Nebenkosten angerechnet.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllung Statt angenommen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen die Lieferfirma mit der Forderung der Lieferfirma aus den erbrachten Leistungen ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller für den Besteller aus dem Liefervertragswerk sich ergebenden Verbindlichkeiten unser Eigentum. Insoweit anerkennt der Käufer das Weisungsrecht des Verkäufers und entschlägt sich jedweder möglicher Einrede, insbesondere der klagweisen, wenn der Verkäufer durch Selbsthilfe sein Eigentum sicherstellt oder einzieht. Der Käufer haftet für jede Beschädigung oder für den Verlust der Ware.

Die dem Käufer aus der Weitergabe der von uns gelieferten Ware oder ihrer wie immer sonst gearteten Verwertung zustehenden Forderungen und Rechte gegenüber Dritten tritt er schon hiermit zur Sicherung aller uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen an uns ab.

Der Besteller (Käufer) hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen abzuwehren und unverzüglich mitzuteilen. Er hat die von ihm mit Rücksicht auf die Zession für uns eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch, soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind gesondert aufzubewahren.

Das Eigentumsrecht des Verkäufers bleibt auch dann aufrecht, wenn der Lieferungsgegenstand mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden wird. Im Eventualfall hat der Käufer für die Aussonderung bzw. körperliche Trennung Sorge zu tragen. Der Verkäufer kann jederzeit auch nachträglich den zu seinen Gunsten vinkulierten Versicherungsschutz auf Kosten des Käufers verlangen bzw. selbst veranlassen. Da der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt grundsätzlich schad- und klaglos zu halten ist, sind ihm insbesondere die Kosten, die ihm bei der Verwirklichung und Durchsetzung seines Eigentumsrechts auflaufen, und ein Mindererlös im Zuge der Verwertung durch den Käufer zu ersetzen.

5. Lieferfrist

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, soweit nicht technische Einzelheiten zu klären sind, beginnen sie mit dem Tage der zur Verfügungstellung im Werk des Lieferanten seitens des Verkäufers.

Bei Verzug mit einer vereinbarten Zahlung verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Ebenso berechtigen uns unvorhergesehene und unverschuldete Hindernisse zu einer angemessenen Fristverlängerung, ohne dass dem Besteller (Käufer) Ansprüche irgendwelcher Art daraus erwachsen. Dazu gehören alle Fälle höherer Gewalt wie kriegerische Ereignisse, Brandschaden, Streik, Aussperrungen, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug, Transportverzögerungen und –schäden, Zuliefererverzögerungen und Ausschluss, Facharbeitermangel, Lieferstops etc.

Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw. angemessenen verlängerten Frist unsere Lieferstelle verlässt und dort versandbereit war und nur aus einer von uns nicht vertretenden Ursache nicht versandt wurde. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller bei der Überschreitung der Lieferfristen nicht zu. Wir sind zu Teillieferungen und zu deren gesonderten Verrechnung berechtigt. Sie gelten als selbstständiges Geschäft. Der Besteller (Käufer) ist zur Übernahme der Lieferung und Leistung zum genannten Liefertermin verpflichtet und haftet für die Kosten jeglicher Art, die dem Verkäufer aus einer teilweisen oder gänzlichen Nichterfüllung dieser Verpflichtung erwachsen. Nicht präzise Erfüllungstermine verpflichten jedenfalls zur Abnahme und Zahlung bei Andienung. Bei Annahmeverzug des Bestellers oder Verzögerung des Versandes auf Wunsch des Bestellers, können wir dem Besteller die entstandenen Lagerkosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens 1 % für jeden angefangenen Monat, um den der Liefertermin überschritten wird, in Rechnung stellen.

6. Versand

Der Versand erfolgt unabgeladen stets auf eigene Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung des Empfängers nach bestem Ermessen und ohne Haftung für billigste Verfrachtung und nach EXW Incoterms 2010 ab Lieferwerk, ohne Beladung. Für den Fall der Hilfestellung im Rahmen der Beladung hält der Käufer den Verkäufer hinsichtlich sämtlicher daraus resultierenden Ansprüche schad- und klaglos. Versicherungen gegen Versandrisiken aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Transportschäden sind interessenswahrend sofort nach Übernahme der Ware durch den Käufer (Besteller) dem verantwortlichen Transporteur und der Fa. UCC universal cool & heat components GmbH zu melden. Wenn der Versand aus einer nicht vom Verkäufer zu vertretenden Ursache verzögert wird, geht die Gefahr schon mit der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.

7. Gewährleistung

Über einen offenen Mangel muss der Verkäufer unverzüglich nach Lieferung der Ware in Postlauffrist, FAX, oder per E- mail benachrichtigt werden. Ansprüche wegen anderer Mängel können nur innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung oder Lieferbereitstellung erhoben werden, sofern die Fa. UCC universal cool & heat components GmbH

selbst keine erweiterte Gewährleistung seitens des Zulieferers genießt.

Reparatur-, Instandhaltungs- und Gewährleistungen erneuern nicht den Gewährleistungsschutz für die gesamte Sache. Doch geben wir, beschränkt auf die bearbeiteten oder ersetzten Teile die Ersätze der Hersteller und Zulieferer im Falle eines Mangels im Sinne der obigen Darlegung weiter.

Nachbesserungen von Mängeln können nur vom Verkäufer selbst oder im Einvernehmen mit ihm vorgenommen werden. Verstöße gegen diese Vereinbarungen stellen den Verkäufer von jeder Gewährleistung frei.

Nach Maßgabe obiger Vorraussetzungen und der folgenden Bedingungen garantieren wir sonach dem Erstabgeber bzw. dem Kunden des von uns autorisierten Händlers, dass die von uns gelieferten Geräte frei von Material- und Konstruktionsfehlern sind. Waren oder Bestandteile, die innerhalb der genannten Schutzfrist wegen eines Material- oder Konstruktionsfehlers unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl entweder auszubessern oder instand zu setzen oder durch neue zu ersetzen.

Alle hierbei entstehenden Kosten für Transporte ab Lieferwerk, Fahrten, Arbeits- und Wegzeiten, Hilfs- und Betriebsstoffe und für alle Nebenleistungen sind vom Käufer (Besteller) zu bezahlen. Vorraussetzung für die Inanspruchnahme unserer Gewährleistung ist die unverzügliche Meldung des Schadens, Nachweis des Gewährleistungsschutzes (Gewährleistungsbrief oder Gleichwertiges) und die für uns kostenfreie Einsendung des beanstandeten Bestandteiles. Ausgeschlossen von der Gewährleistungsabwicklung sind jene Mängel, die auf fehlerhafte Bedienung durch den Kunden, Außerachtlassen der Betriebs- und Montageanleitung, Reparaturen durch nicht autorisierte Kräfte oder andere Eingriffe, Verwendung von nicht entsprechenden Energiearten, Betriebsstoffen oder Ersatzteilen, Unterlassung der vom Hersteller vorgegebenen Wartung und der einmal jährlichen gesetzlichen Überprüfung nach § 22 der Kälteanlagenverordnung (bei Kälte- und Klimaanlagen) und auf äußere Einwirkung, insbesondere höhere Gewalt, zurückzuführen sind.

Der Gewährleistungsschutz erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf bruchgefährdete Elemente und auf Teile, die in Folge eines Gewährleistungsdefektes zu Schaden gekommen sind. Der Umfang unserer Ersatzpflicht richtet sich jedenfalls nach den tatsächlichen Vergütungen, die vom Hersteller oder Zulieferer der nicht mangelfreien Ware an uns geliefert werden. Weitergehende, aus welchen Titeln immer, erhobene Ansprüche wie Wandlung und Minderung, Schadenersätze und Vergütungen für Folge- und Vermögensschäden, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen.

8. Fremde Sachen

Fremden Sachen, die zu welchem Zwecke auch immer übergeben oder eingebracht werden, wird jedwede Haftung, wie z.B. wegen Verlustes, Beschädigung oder Diebstahls, ausgeschlossen.

Der Anspruch auf eingebrachte Sachen verfällt nach 2 Jahren ab Übernahme, und es geht danach in das Eigentumsrecht der Firma UCC universal cool & heat components GmbH über.

Ebenso gilt der Haftungsausschluss für zu spät oder nicht abgeholtes Gut. Daneben sind wir berechtigt, Manipulations- und Raumkosten in Rechnung zu stellen.

9. Unsere Haftung

Unsere Haftung für Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Die UCC universal cool & heat components GmbH haftet nur in der Höhe Ihrer abgeschlossenen Versicherungssumme. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, nicht kommerziellen Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes haften wir für Personenschäden sowie für Sachschäden, jedoch nur bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme des Verkäufers, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ist unsere Haftung sowie Vor-, Zulieferer und Teilhersteller ausgeschlossen.

Bei Nichteinhaltung von Gebrauchs- und Montageanleitungen, unsachgemäßem Einsatz, Eingriff jedweder Art von nicht von uns authorisierter Seite, unsachgemäßer Installation oder Handhabung oder bei Nichteinhaltung behördlicher Zulassungsbedingungen sowie über die Produktbeschreibung hinausgehende Zusagen des Käufers ist jeder Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Der Käufer verpflichtet sich, die Haftungsbeschränkungen der beiden vorhergehenden Ansätze vollinhaltlich auf allfällige Abnehmer zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

10. Der Vertrag

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Anwendungen des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf werden einvernehmlich ausgeschlossen.